Schulversuch "private Handynutzung"
A
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen Q11 und Q12 dürfen ihr Handy (sowie weitere digitale Speichermedien wie Laptop, Tablet, o.ä.) jederzeit in beiden Kollegstufenzimmern, im Sofa-Raum (Lichthof) sowie im Raum 1.29 privat benutzen.
B
Alle Schülerinnen und Schüler dürfen nach dem jeweiligen Unterrichtsschluss ihr Handy (sowie weitere digitale Speichermedien wie Laptop, Tablet, o.ä.) im Bereich der Fahrradständer, der Busschleife und auf dem Parkplatz benutzen.
C
Alle Schülerinnen und Schüler dürfen vor dem Unterrichtsbeginn bis 7.35h ihr Handy (sowie weitere digitale Speichermedien wie Laptop, Tablet, o.ä.) in den unter B aufgeführten Bereichen, den Pausenbereichen des Gymnasiums im Gebäude, in der „Hauptstraße“ und auf dem Pausenhof verwenden.
D
Für die Schülersprecher bzw. Schülersprecherinnen gilt der SMV- Raum ebenfalls als „Handynutzungszone“.
Zur Information:
· Nach wie vor gilt - abgesehen von obigen Regeln in allen sonstigen Bereichen des Schulgeländes und zu allen anderen Zeiten das gesetzliche Handyverbot.
· Für die dritte Versuchsphase sind weitere Erweiterungen möglich.
· Voraussetzung dafür ist, dass sich alle an die derzeit geltende Regel halten.
E
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt:
· Video-, Foto- sowie Audioaufnahmen sind nicht erlaubt!
· Andere Schüler dürfen durch die Nutzung von Handy oder ähnlichem NICHT gestört werden!
· Ein Verstoß gegen die Regeln kann möglicherweise nicht nur schulrechtliche, sondern ebenfalls privat- und strafrechtliche Konsequenzen haben!
Bei einem konkreten Verdacht auf strafrechtlich oder zivilrechtlich relevante Vergehen im Zusammenhang mit einem mobilen Endgerät sind die Lehrkräfte, sofern die Betreffenden diesen Verdacht nicht entkräften, angehalten, dieses sofort zu beschlagnahmen und den Fall der Schulleitung zu melden, um die weitere Vorgehensweise zu prüfen und ggf. die Polizei einzuschalten.
Beispiele für strafrechtlich relevante Vergehen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
· Beleidigungsdelikte sind in der digitalen Welt ebenso strafbar wie in der analogen Welt (StGB §§ 185 ff.).
· Die Verbreitung und das Zugänglichmachen von gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, pornographischen und generell die Menschenwürde verletzenden Inhalten (StGB §131, StGB §184).
· Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B. Schlaf-/Waschräume auf Schulfahrten, Umkleidekabinen, Toiletten, peinliche oder hilflose Situationen) durch Bild-, Film- und Tonaufnahmen und deren Verbreitung, z.B. in Klassenchats (StGB §201a).
· Heimliche Tonaufnahmen von nichtöffentlich gesprochenem Wort und deren Gebrauch/Weiterleitung an Dritte. Nichtöffentliches gesprochenes Wort bedeutet, dass das Wort an einen abgegrenzten Personenkreis (z.B. im Unterricht) gerichtet ist (StGB §201).
Hinweise zur Deliktfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
· Nach Vollendung des siebten Lebensjahres ist man grundsätzlich für Schaden (psychisch oder physisch) verantwortlich, der einem anderen zugefügt wird, sofern beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht angenommen werden kann (BGB §828), d.h. man hätte wissen können/müssen, dass die Handlung potentiell schädigend sein kann.
Folgendes Gremium hat sich über die Regeln zum „Handyversuch“ Gedanken gemacht:
Schulleiter OStD Dr. Bernd Rottenbacher, Arbeitskreisleiter StR Stefan Lausberger
Elternvertreter/in: Elke Eckert und Lena Schwaiger
Schülervertreter/in: Antonia Obert (Q12) und Christina Kliegl (Q11)
Lehrervertreter/in: StR Daniel Freitag und OStRn Heike Bloch